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Unsere AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der Firma Herz

für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen

I. Geltungsbereich

(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von HERZ erfolgen – unbeschadet
abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall – ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) in der jeweils gültigen Fassung. Die AVL
gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen von HERZ.

(2) Den AVL entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im folgenden AG) werden
hiermit ausdrücklich abbedungen.

(3) Abweichungen von den AVL bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall
ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung durch HERZ.

II. Vertragsgrundlagen / Angebote

(1) Grundlage für die von HERZ zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom AG
erteilte Auftrag sowie die vom AG zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen und
Informationen. HERZ trifft keine Verpflichtung, die vom AG übermittelten Unterlagen und
Informationen auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu prüfen, ob sie für den
beabsichtigten Vertragszweck geeignet sind.

(2) Angebote von HERZ sind freibleibend. Angaben und Äusserungen über Produkteigenschaften,
welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren und anderen Drucksachen oder
öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls
unverbindliche Angaben über Durchschnittswerte dar.

(3) Ein Auftrag wird für HERZ erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HERZ oder durch
Lieferung verbindlich. Stillschweigen durch HERZ gilt nicht als Annahme eines Auftrags. Der AG
ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung
von der Bestellung ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3
Kalendertagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.

(4) Von HERZ erstellte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und unverbindlich.

(5) Die Mitarbeiter, Reisenden und Handelsvertreter von HERZ sind nicht zur Abgabe von Zusagen
welcher Art auch immer ermächtigt.

III. Preise

(1) Die Preise gelten ab Firmensitz HERZ oder ab Lieferwerk und schließen Verpackungs-, Versand-,
Fracht-, Porto- und Versicherungskosten nicht ein.

(2) Die von HERZ genannten Preise verstehen sich freibleibend. HERZ ist – auch nach
Auftragsbestätigung – berechtigt, dem AG Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen im Fall der
Erhöhung massgeblicher Material- oder Rohstoffpreise, der Personalkosten aufgrund zwingender
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und –
bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben,Werks- oder Lieferantenpreisen oder der Transportode-
Zulieferkosten. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung und/oder Anpassung des
Auftrages beruhen, werden vom AG getragen.

(3) Für die Zahlung haftet immer der Besteller neben dem Warenempfänger, auch wenn die
Rechnung nur an den Empfänger derWare adressiert ist.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von HERZ sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem HERZ über den
Gegenwert verfügen kann. Kontospesen und alle mit der Einlösung desWechsels oder Schecks

zusammenhängende Kosten trägt der AG.

(2) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von HERZ oder
an einen mit firmenmäßig gefertigter Original-Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter von
HERZ erfolgen.

(3) Bei Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Rabatte,
Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG als nicht gewährt. Im Verzugsfall
verpflichtet sich der AG, die erforderlichen Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten
für Inkassobüro, etc.) zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

(4) Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt,
wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des AG ein, erhält HERZ nicht vollkommen unbedenkliche
Kreditauskünfte oder befindet sich der AG gegenüber HERZ in Zahlungsverzug, so ist HERZ
berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. HERZ
ist außerdem in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere Lieferungen – auch schon vertraglich fest
vereinbarte – von Vorauskasse oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch dann,
wenn Vorauskasse oder Sicherheitsleistung noch nicht ausdrücklich vereinbart sind.

V. Lieferung, Lieferzeit

(1) Lieferfristen und –termine verstehen sich stets als ungefähre Angaben, auch wenn dies nicht
ausdrücklich erwähnt ist. HERZ wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die
Einhaltung der Lieferfristen und –termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des AG aus der
laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verspätete Übermittlung des AGs von für die
Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führt zu einer
entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und –termine.

(2) Von HERZ nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse, wie z.B. höhere Gewalt, Streiks,
Betriebs- oder Lieferstörungen, Zulieferungserschwernisse, Kürzung und Ausfall der Arbeitszeit,
Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung
der Lieferfristen und –termine.

(3) Im Falle eines von HERZ schuldhaft zu vertretenden Lieferverzuges kann der AG ausschliesslich
in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche
entweder Erfüllung verlagen oder nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich gesetzten
angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der
Rücktritt ist nur dann wirksam, wenn HERZ die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft
versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder
einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der
Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen.

(4) HERZ ist berechtigt auch Teillieferungen vorzunehmen.

(5) Die Bestimmung der Transportart bleibt HERZ vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen.
Jede Lieferung erfolgt “EXW” (gemäss Incoterms 2000) ab dem jeweiligenWerk von HERZ und
stets auf Kosten und Gefahr des AG. Mit Versendung ab Werk HERZ geht auch dann die Gefahr
auf den AG über, wenn Lieferung “frei Haus” oder “franko” vereinbart wurde. HERZ ist – auch
ohne ausdrücklichen Auftrag des AG – berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des AG eine
Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschliessen. Auch bei Rücksendung vonWare
an HERZ – ganz gleich aus welchem Grund – erfolgt diese immer auf Kosten und Gefahr des AG.

(6) Waren, die auf Abruf oder auf Abholung oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem
Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des AG bei HERZ
oder nach Wahl von HERZ bei einem Dritten. Bei Abnahmeverzug ist HERZ nach vorheriger
Ankündigung berechtigt, dieWare freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräussern.

VI. Rechte und Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Rechte an Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne und Muster bleiben vorbehalten. Diese
Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von HERZ weder bearbeitet, noch vervielfältigt oder Dritten
zugänglich gemacht bzw. an diese weitergegeben werden und sind auf Verlangen wieder
zurückzugeben.

(2) Die gelieferteWare bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von HERZ. HERZ ist
berechtigt bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der AG ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware auf Aufforderung unverzüglich herauszugeben. Eine auf Betreiben von HERZ
erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Die
Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. HERZ wird die
Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräussern und dem AG den vereinnahmten Erlös
abzüglich der mit der Rücknahme und der anderweitigen Veräusserung verbundenen
Aufwendungen gutschreiben.

(3) Verfügt der AG über die Vorbehaltsware, gelten sämtliche aus der Veräusserung oder sonstigen
Verfügungen über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG gegenüber Dritten als
zahlungshalber an HERZ abgetreten.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und
dergleichen wird der AG auf das Eigentumsrecht von HERZ hinweisen und HERZ unverzüglich
schriftlich benachrichtigen. Der AG wird HERZ wegen aller Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Abwehr von Zugriffen auf die Vorbehaltsware schadlos stellen und darüber hinaus auf seine
Kosten in Abstimmung mit HERZ sämtliche erforderlichen rechtlichen und gerichtlichen
Massnahmen ergreifen, um die Rechte von HERZ zu sichern.

(5) HERZ ist nach vorangegangener Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der
Vorbehaltsware berechtigt, wenn der AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist
oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung des Anspruchs von HERZ begründen.

VII. Prüfungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Der AG ist verpflichtet, die (Teil-)Leistungen und/oder (Teil-)Lieferungen von HERZ unverzüglich
nach Eingang beim AG zu überprüfen und etwa vorhandene Mängel unverzüglich schriftlich unter
genauer Bezeichnung der Mängel mitzuteilen. Andere Mängel sind HERZ unverzüglich nach ihrer
Feststellung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der AG ist verpflichtet, HERZ bei der Mängelfeststellung und –behebung zu unterstützen und alle
erforderlichen Massnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen.

(3) Kommt der AG einer seiner Prüfungs- und/oder Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

VIII. Gewährleistung

Herz übernimmt die Gewährleistung fürWaren und Lieferungen in folgendem Umfang:

(1) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab Lieferung. Sie verlängert sich nicht durch eine
Mängelanzeige, Verhandlungen über das Vorliegen eines Mangels oder Verhandlungen über
Gewährleistungsrechte oder durch Nacherfüllung.

(2) Bei berechtigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist von mindestens 8 Wochen
durch Nacherfüllung behoben. Die Nacherfüllung erfolgt nachWahl von HERZ durch Reparatur
oder Ersatzlieferung. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe ist der AG.
Sollte die Nacherfüllung fehl schlagen, nimmt HERZ die Ware zurück und erstattet den Kaufpreis.
Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Warenrücksendungen an HERZ haben
fracht-, spesen- und versicherungsfrei zu erfolgen.

(3) Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist die rechtzeitige Mängelrüge und die
ordnungsgemässe Behandlung, Pflege und bestimmungsgemässe Benutzung der gelieferten
Ware. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile
verändert, eingebaut oder repariert werden. Bei unsachgemässem Gebrauch, Eingriffen am Gerät
und bei normalem Verschleiß wird kein Ersatz geleistet; Heizelemente fallen nicht unter die
Gewährleistung.

(4) Die von einem Dritten gegebene Garantie verpflichtet nur den Garantiegeber. Eine Verpflichtung
von HERZ ist ausgeschlossen. Die Beschreibung von HERZ angebotener und/oder gelieferten
Waren und Leistungen in eigenen oder fremden Prospekten, Katalogen, Homepages oder
ähnlichem stellt keine Garantie dar.

IX. Schadenersatz

(1) Mit Ausnahme von Körperschäden haftet HERZ bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn HERZ
Kardinalpflichten verletzt hat. Dabei ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert der
geliefertenWare begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden,
entgangenen Gewinn und Vermögensschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Der AG stellt HERZ von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstehen können, dass
HERZ aufgrund von Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers
Anfertigungen ausführt und hierbei in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte
eingreift.

X. Entsorgung

(1) HERZ liefert ausschließlich Profigeräte für den gewerblichen Einsatz.

(2) Der Kunde wird gelieferteWare nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des ElektroG, ordnungsgemäß entsorgen. Der
Kunde stellt HERZ von der Rücknahmepflicht gemäß der EU-Richtlinie 2002/96/EG bzw. § 10
Absatz 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der
Freistellungsanspruch von HERZ verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach endgültiger
Nutzungsbeendigung. Bis zur Mitteilung des Kunden an HERZ, dass die Nutzung des Gerätes
endgültig eingestellt ist, ist die Verjährung gehemmt. Der Kunde wird HERZ über die
Nutzungsbeendigung des Gerätes unterrichten.

(3) Liefert der Kunde an gewerbliche Dritte weiter, hat er seinem Abnehmer die sich aus Ziffer X.2.
ergebenden Pflichten zu übertragen. Unterlässt der Kunde dies, so ist er verpflichtet, die Ware
nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die übrigen Regelungen von Ziffer X.2.
gelten entsprechend.

XI. Sonstiges

(1) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltunsrechtes
durch den AG ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des AG, auf der die Aufrechnung oder
Zurückbehaltung beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis wird der Geschäftssitz
von HERZ vereinbart.

(3) Als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird das für
den Geschäftssitz von HERZ sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. HERZ bleibt
jedoch berechtigt, den AG an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Es gilt das nationale Recht des Landes, in dem der Geschäftssitz von HERZ sich befindet. Die
Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf
(CISG) wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.

(4) Mündliche Erklärungen von HERZ oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrerWirksamkeit
in jedem Einzelfall der schriftlichen Bestätigung durch HERZ. Auch diese Klausel kann nur
schriftlich geändert werden.

(5) Sofern die schriftliche Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die
Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis. Das Schweigen von HERZ auf Erklärungen des AG
ist keine Zustimmung.

(6) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVL berührt nicht die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; insoweit gelten jene Bestimmungen als vereinbart,
die rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von HERZ am nächsten kommen.

(7) Warenrückgabe kann nur mit unserer Zustimmung vorgenommen werden. Bei frachtfreier
Rücksendung wird der Warenrechnungswert, abzgl. 15% pauschaler Rücknahmekosten,
gutgeschrieben. Artikel die aus einer Sonderanfertigung stammen, werden nicht
zurückgenommen.

(8) Bei Auftragswert unter EUR 75,- erfolgt ein Zuschlag von EUR 6,- als Abwicklungsgebühr
(Änderungen behalten wir uns jederzeit vor).
Elektro-Geräte dürfen nicht ohne Genehmigung exportiert werden

Stand: 01.2006

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